Point of View #26
Colour in Black and White - Josef Löwy's Photography Turntable (1888–1891)
Towards the end of the 19th century, the techniques of photographic art reproduction were perfected and photography from paintings developed as a new line of business. In this context, the imperial painting collection also aroused international interest. The impending transfer of the collection from Belvedere Palace to the newly built Museum am Ring was seized as an opportunity to have the Old Master paintings systematically photographed for the first time. The difficulty was to reproduce the colourfulness of the paintings in black and white photographs.
The exhibition is curated by Sabine Pénot and Hanna Schneck.
In 1888, the court photographer Josef Löwy was awarded the contract to carry out this task. He set up a provisional open-air studio in the garden parterre of the Belvedere. With the help of a photographic turntable that could be adjusted according to the amount of sunlight, Löwy was able to photograph hundreds of paintings outdoors – for the first time under natural light. The results, which were highly praised by the press at the time, still bear witness today to the photographer's meticulous working methods and his drive for the ideal reproduction.
The exhibition shows paintings, glass negatives, original prints as well as technical drawings by Löwy and explains the advanced technical processes of reproduction photography that he used.
Trailer zur Ausstellung
Contract between Josef Löwy and Oberstkämmerer Ferdinand Graf Trauttmansdorff
Transkription des Vertrages zwischen Oberstkämmerer Ferdinand Graf Trauttmansdorff und Josef Löwy1
1888
293
16/
9ter März 88.
Ich habe dem k.k. Hofphotographen in Wien J. Löwy, auf Grund seines Ansuchens die Bewilligung ertheilt, Bilder der Gemäldesammlung des Allerhöchstem Kaiserhauses – mit Ausnahme jener der modernen Schule – photographisch aufzunehmen und die ausschließlich auf photomechanischem Wege herzustellenden Reproduktionen, nach successiver Vollendung der photographischen Aufnahmen, als Sammelwerke herauszugeben, oder auch einzeln in Verschleiß zu bringen.
Die Bedingungen unter welchen diese Bewilligung ertheilt wurde, sind aus den hier in Abschrift angeschlossenen »Bestimmungen über die Ausführung von Reproductionen nach den Bildern der Gemälde-Sammlung des Allerhöchsten Kaiserhauses, behufs Herausgabe von Sammelwerken« zu entnehmen, von denen Ein Parn [sic! corr.: »Ein Exemplar«] bereits Herrn Löwy eingehändigt wurde.
In Ausführung dieser Bestimmungen wird nunmehr der Direction die Beaufsichtigung der photographischen Aufnahmen sowie die Leitung des ganzen Unternehmens – insoweit es die Interessen der Sammlung tangirt – ausschließlich übertragen und ist insbesondere der Dienst innerhalb der Galerie derart zu regeln, daß bei den photographischen Aufnahmen der Bilder jederzeit ein Beamte anwesend ist, unter dessen Aufsicht auch die Übertragung der Bilder aus der Galerie in das Aufnahmslokale und zurück erfolgt.
Über den Fortgang der Arbeiten, hat mir die Direction in entsprechenden Zeiträumen Bericht zu erstatten und mir die jeweilig fertig gestellten Reproduktionen, mit den eigenen Anträgen, zur Approbation vorzulegen.
Wien, am 7. März 1888.
Seiner k. und k. Apost. Majestaet Oberstkaemmerer
Trauttmansdorff
An die Direction der III. Gruppe der kunsthistorischen Sammlungen des Allerhöchsten Kaiserhauses.
Zu N. 16. 1888.
Abschrift.
Bestimmungen
über die Ausführung von Reproductionen nach den Bildern der Gemälde-Sammlung des
Allerhöchsten Kaiserhauses, behufs Herausgabe von Sammelwerken.
- Dem k.k. Hof-Photographen Herrn J. Löwy in Wien, wird auf Grund seines Ansuchens die Bewilligung ertheilt, Bilder der Gemälde-Sammlung des Allerhöchsten Kaiserhauses – mit Ausnahme jener der modernen Schule – photographisch aufzunehmen, und die ausschließlich auf photo-mechanischem Wege herzustellenden Reproductionen, nach successiver Vollendung der photographischen Aufnahmen, als Sammelwerke herauszugeben oder auch einzeln in Verschleiß zu bringen.
- Zur Herstellung der photographischen Aufnahmen ist dem Herrn Unternehmer gestattet ein provisorisches Gebäude u.z. im Garten-Parterre des k.k. Belvederes, unterhalb des Stiegenabganges vor der Terasse des Galerie-Gebäudes, auf eigene Kosten auszuführen.
- Dieses, je nach dem Stande der Sonne drehbare Gebäude, ruht auf einer Schienenbahn und hat gegen die Terasse mit einer 3 meter hohen, gegen das Garten-Parterre mit einer 2 meter hohen Holzplanke abgeschlossen zu sein;
das Aufnahmslokale, wie auch die innerhalb der Einfriedung anzubringende Dunkelkammer, ist aus verschallten Riegelwänden mit Dachpappe eingedeckt, genau nach dem vorgelegten Projects-Plane auszuführen, jedoch mit der Änderung, daß die zur Fundirung der Rollbahn projektirten Piloten (I, II, III, IV.) zunächst des Wasserleitungs- Kanales, welcher die Mitte des Garten-Parterres durchzieht, durch gemauerte Pfeiler zu ersetzen sind, weil durch das Einrammen von Piloten an diesen Stellen, ein schädlicher Druck auf das Gewölbe und die Seitenwände des Kanales herbeigeführt werden könnte.
Aus Gründen der Feuersicherheit ist der ganze Holzbau sammt der Einplankung von Innen und von Außen flammensicher zu imprägniren.
Außerdem ist im Innern des Aufnahmslokales, ein Extinkteur aufzustellen. - Behufs Zuleitung des für die Dunkelkammer erforderlichen Wassers, wird die k.k. Hofgebäude-Inspection im Belvedere, die Anbohrung des im Hauptkanale liegenden Wasserleitungsrohres und Herstellung einer Zweigleitung bis zur Auslaufmuschel im Innern der Dunkelkammer, auf Kosten des Herrn Unternehmers veranlassen.
Der Wasserabfluß ist in eine Sickergrube zu leiten, welche derart ausgehoben werden muß, daß die Sohle derselben mindestens um 1 meter tiefer zu liegen kommt, als die Sohle des Wasserleitungs-Kanales und sind die Wände der Sickergrube mit hydraulischem Kalkmörtel gemauert herzustellen.
Das Obersthofmeisteramt sieht von einer Vergütung der für die Manipulation in der Dunkelkammer erforderlichen Wassermenge unter der Voraussetzung ab, daß das Bedarfsquantum kein übergroßes sein wird.
- Alle baulichen Herstellungen können mit Eintritt der geeigneten Jahreszeit in Angriff genommen werden, sind jedoch nur unter Aufsicht der k.k. Hofgebäude-Inspection im Belvedere durchzuführen, mit welcher sich Herr Löwy, im Wege der Direction der Gemäldesammlung des Allerhöchsten Kaiserhauses, in das Einvernehmen zu setzen hat.
- Das errichtete provisorische Gebäude darf zu keinem anderen Zwecke als zur Aufnahme von Galerie-Bildern benützt werden und ist nach Vollendung der Aufnahmen auf Kosten des Unternehmers sofort abzutragen.
- Für die nicht im Aufnahmslokale beziehungsweise in der Dunkelkammer ausführbaren Manipulationen, wird die Direction der Gemälde-Sammlung im Innern des Galerie-Gebäudes einen geeigneten Raum zur Verfügung stellen, doch dürfen in diesem Raume keine Chemikalien – vor Allem keine feuergefährlichen, explodirbaren oder sonst durch Verdunstung den Bildern schädliche Stoffe – zur Aufbewahrung oder Verwendung kommen.
- Dem Unternehmer wird während der Aufnahme der Bilder jede mögliche Unterstützung von Seite der Galerie-Direction zu Theil werden, doch verpflichtet sich Herr J. Löwy, sich allen Anordnungen der genannten Direction, welche zum Schutze der Kunstwerke gegen Beschädigung erfolgen, unbedingt zu fügen und dementsprechend auch sein Dienstpersonale anzuweisen.
- Die Zahl der photographisch aufzunehmenden Bilder ist mit 400 bis 500 Stücken veranschlagt und hat die Direction der Gemäldesammlung bestimmenden Einfluß auf die Wahl derjenigen Bilder, welche zur Reproduction gelangen dürfen.
Die genannte Direction wird die Manuskripte des den Publikationen eventuell beizugebenden Textes Herrn Löwy zur Verfügung stellen.
- Die photographische Aufnahme der Bilder soll wo möglich mit Schluß des Jahres 1888 beendet sein; dieser Beendigungstermin kann im strengsten Falle bis Ende des Jahres 1889, jedoch nur unter der Voraussetzung verlängert werden, daß nicht mittlerweile die Übersiedlung der Gemäldesammlung in das neue Museums-Gebäude stattfindet.
Die Aufnahme und Herausgabe der Bilder hat in mindestens zwei Größen zu erfolgen, u.z. in dem üblichen größeren Formate als photographische Lichtbilder, und in einem kleineren Formate als Heliogravüren.
Von jeder Aufnahme ist der Direction der Gemäldesammlung der erste Abdruck ohne jeder Retouche abzugeben;
ferners hat der Unternehmer von jeder Reproduction Ein Exemplar dem Oberstkämmerer-Amte zur Approbation vorzulegen und seinerzeit auch von jeder Ausgabe der Sammelwerke, Ein Exemplar unentgeltlich dahin abzuliefern.
- Es wird Herrn J. Löwy kein ausschließliches Recht auf die Vervielfältigung der Galerie- Gemälde noch für deren Vertrieb gewährt, sondern es steht dem Oberstkämmerer-Amte nach wie vor das Recht zu, etwaige Reproductionen von Bildern der Gemäldesammlung in jedweder Vervielfältigungsart, auch Anderen zu gestatten und überhaupt diesbezüglich beliebige Verfügungen zu treffen.
Nur insolange die Arbeiten der photographischen Aufnahme der Bilder dauern, wird keine andere Firma die Bewilligung erhalten, gleichzeitige Aufnahmen auf eigene Rechnung, behufs Herausgabe von Reproductionen der Gemälde, zu machen.
Der Verkauf der Reproductionen innerhalb der Galerie-Räume, ist Herrn Löwy prinzipiell gestattet, jedoch nur unter der Bedingung, daß auch hiezu kein ausschließliches Recht für ihn besteht.Die Art und Weise wie diese Bilder innerhalb der Galerie-Räume zum Verkaufe und zur Ausstellung gelangen dürfen, bestimmt die Galerie-Direction.
- Die Bewilligung zur photographischen Aufnahme und Vervielfältigung der Galerie-Gemälde, beschränkt sich auf die Person des Herrn J. Löwy; es ist derselbe nicht berechtigt diese Bewilligung an eine andere Person oder Firma, weder für Geld noch unentgeltlich zu überlassen.
- Sollten die Arbeiten der photographischen Aufnahme der Bilder aus was immer für einem Grunde ins Stocken gerathen, derart, daß die Vollendung derselben gänzlich oder innerhalb der gestellten Frist fraglich würde, so behält sich das Oberstkämmereramt vor, die ertheilte Bewilligung zurückzuziehen oder veränderte Bedingungen zu stellen.
- Dem Allerhöchsten Hofe dürfen durch das hier in Rede stehende Unternehmen keinerlei wie immer Namen habende Auslagen erwachsen, daher sich Herr J. Löwy verpflichtet, sämmtliche Kosten und überhaupt die ganze Gefahr des übernommenen Geschäftes zu tragen.
Hieher gehören insbesondere:
a. Die Kosten der baulichen Herstellungen des Aufnahms-Gebäudes, einschließlich der Wasserleitung, sowie der seinerzeitigen Abtragung der Holzbauten, Verschüttung der Sickergrube, Wegtransportirung des Materiales, dann der Wiederinstandsetzung des Baugrundes, sowie der etwa beschädigten Wege und Anlagen des Garten-Parterres;
b. sämmtliche Kosten der photographischen Aufnahmen und deren Vervielfältigung, dann der Vervielfältigung des Textes, endlich der Ausstattung und des Vertriebes der herauszugebenden Sammelwerke.
- Das Oberstkämmereramt wird bei allen Entscheidungen über die durch Gegenwärtiges besprochene Angelegenheit selbstständig vorgehen, weßhalb Herr J. Löwy ausdrücklich erklärt, sich dieser Bedingung, sowie allen hier von 1 bis 15 aufgestellten Bestimmungen, unbedingt fügen zu wollen.
Wien, am 5. März 1888.
Seiner k. und k. Apostol. Majestaet Oberstkaemmerer:
Graf Trauttmansdorff2 m/p3
Mit diesen Bestimmungen vollkommen einverstanden, erkläre ich mich denselben unbedingt zu fügen.
Wien 5. März 1888.
J. Löwy m/p
k.k. Hof Photograph
Collationirt und dem Originale wörtlich gleichlautend befunden, bestätiget.
Wien, am 6. März 1888.
Thill4
kk: Hofrath
1 KHM-Archiv, Inv.-Nr. IV 61. Transkription: Sabine Pénot, Susanne Hehenberger und Karin Zeleny.
2 Ferdinand Graf Trauttmansdorff (1825–1896), 1884–1896 Oberstkämmerer.
3 Manu propria = eigenhändig.
4 Karl Ritter von Thill (1835–1913), wirklicher Hofrat, Schatzmeister des Habsburg-Lothringischen Hausschatzes.
Header:
Josef Löwy, Design for the octagonal photography pavilion in Belvedere, drawing in pencil, ink, quill, washed, mounted on cardboard, Vienna, c. 1888, Kunsthistorisches Museum Vienna, Archive, inv. no. XIX 135