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Archivordnung

für das Kunsthistorische Museum Wien

laut Bundesarchivgesetz, BGBl. 162/1999, Museumsordnung für das Kunsthistorische Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum, BGBl. Nr. 395/2009, Verordnung über nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes, BGBl. Nr. 366/2002, Bundesarchivgutverordnung, BGBl. Nr. 367/2002, Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 165/1999 und Urheberrechts-Novelle, BGBl. Nr. 32/2003

 

Begriffsbestimmung

  • 1. Das Kunsthistorische Museum Wien, Wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts, 1010 Wien, Burgring 5, besorgt in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 2 und Abs. 3 des Bundesarchivgesetzes, BGBl. 162/1999 und § 2 der Verordnung über nicht archivwürdiges Schriftgut, BGBl. Nr. 366/2002 die Archivierung des anfallenden Schriftguts selbst.
  • 2. Die Archivierung des Schriftguts obliegt gemäß § 17 der Museumsordnung für das Kunsthistorische Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum, BGBl. Nr. 395/2009 und § 2 Abs. 6 und Abs. 7 des Bundesarchivgesetzes, BGBl. Nr. 162/1999 dem Museumsarchiv.

    • (1) Das Museumsarchiv gilt gemäß § 2 Abs. 7 des Bundesarchivgesetzes, BGBl. Nr. 162/1999 als Archiv des Bundes.
    • (2) Das Museumsarchiv hat gemäß § 17 Abs. 1 der Museumsordnung für das Kunsthistorische Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum, BGBl. 395/2009 Sammlungscharakter.
    • (3) Das Archivgut steht gemäß § 17 Abs. 2 der Museumsordnung für das Kunsthistorische Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum, BGBl. 395/2009 unter Denkmalschutz.

  • 3. Das Schriftgut des Kunsthistorischen Museums Wien gilt gemäß § 2 Abs. 4 c Bundesarchivgesetz, BGBl. Nr. 162/1999 als Archivgut des Bundes.
  • 4. Auf die Definition von Schriftgut ist § 2 Abs. 2 Bundesarchivgesetz, BGBl. Nr. 162/1999 anzuwenden.

 

Tätigkeitsbereich und Zuständigkeit

  • 5. Das Museumsarchiv übernimmt im Sinn von § 2 Abs. 5 Bundesarchivgesetz, BGBl. Nr. 162/1999 das Archivieren des Schriftguts der Sammlungen und Abteilungen des Kunsthistorischen Museums Wien.
  • 6. Die Sammlungen und Abteilungen des Kunsthistorischen Museums Wien haben ihr gesamtes Schriftgut, das bei der Erfüllung ihrer Aufgaben oder ihrer Rechtsvorgänge angefallen ist und zur Erfüllung ihrer laufenden Arbeiten nicht mehr benötigt wird, auszusondern und dem Museumsarchiv grundsätzlich zusammen mit den für die Benützung notwendigen Behelfen (z. B. Register) zur Übernahme anzubieten.
  • 7. Das Schriftgut ist gemäß § 5 Abs. 2 des Bundesarchivgesetzes, BGBl. Nr. 162/1999 unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes spätestens 30 Jahre nach Schlussdatum anzubieten.
  • 8. Für die Bestimmungen des archivwürdigen Schriftgutes ist § 2 Abs. 3 Bundesarchivgesetz, BGBl. Nr. 162/1999, die Verordnung über nicht archivwürdiges Schriftgut, BGBl. Nr. 366/2002 und die Bundesarchivgutverordnung, BGBl. Nr. 367/2002 anzuwenden.
  • 9. Nicht archivwürdiges Schriftgut ist laut § 3 Abs. 7 Bundesarchivgesetz, BGBl. Nr. 162/1999 zu skartieren.
  • 10. Die Leitung des Museumsarchivs übt gleichzeitig die Redaktion des Jahrbuches des Kunsthistorischen Museums Wien mit aus.
  • 11. Die Leitung des Museumsarchivs übt die Funktion der/des Provenienzbeauftragten für das Kunsthistorische Museum Wien aus.
  • 12. Die Provenienzforschung für das Kunsthistorische Museum Wien ab 1933 wird von einem Mitglied der Kommission für Provenienzforschung wahrgenommen.

    • (1) Die Fachaufsicht liegt bei Dr.in Pia Schölnberger (Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport) und Assoz. Univ.-Prof.in Dr.inBirgit Kirchmayr.
    • (2) Verwaltungstechnisch untersteht die Provenienzforschung der Generaldirektion des Kunsthistorischen Museums Wien.
    • (3) Der Arbeitsplatz liegt in den Räumlichkeiten des Museumsarchivs.

  • 13. Von jeder Drucksorte des Kunsthistorischen Museums Wien ist dem Museumsarchiv ein Belegexemplar zur Archivierung abzuliefern.
  • 14. Das Museumsarchiv ist ermächtigt, über das in § 4 definierte Schriftgut hinaus, Sammlungsgut zu Zwecken der historischen Dokumentation nach eigenem Ermessen zu archivieren.

 

Auskunft und Nutzung

  • 15. Das Museumsarchiv unterliegt gemäß § 7 Abs. 1 Bundesarchivgesetz, BGBl. Nr. 162/1999 der Auskunftspflicht unter Wahrung der gesetzlichen Schutzfristen oder gemäß § 7 Abs. 3 Bundesarchivgesetz, BGBl. 162/1999 des öffentlichen Interesses.
  • 16. Die Auskunft kann auch durch Einsicht in das Archivgut im Rahmen der Benutzungsordnung des Museumsarchivs gewährt werden.
  • 17. Jedermann ist gemäß § 8 Bundesarchivgesetz, BGBl. Nr. 162/1999 berechtigt, freigegebenes Archivgut im Rahmen der Benutzungsordnung zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken zu nutzen.

 

Schutzfristen

  • 18. Für die Freigabe von Archivgut zur Nutzung kommt § 8 Bundesarchivgesetz, BGBl. Nr. 162/1999, das Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 165/1999 sowie die Urheberrechtsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 32/2003 zur Anwendung.

 

Benutzungsordnung

 

 

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