Collane des Ordens vom Goldenen Vlies

2. - 3. Drittel 15. Jahrhundert

 

 

Collane des Ordens vom Goldenen Vlies

Aus der Frühzeit des Ordens vom Goldenen Vlies hat sich als einziges Beispiel einer Collane (= Ordenskette) dieses Exemplar erhalten. Die Collane ist aus zwei sich wiederholenden, aneinander gereihten Elementen gebildet: aus dem Feuerstein (eine besondere Gesteinsart, die, wenn man mit einem Eisen darauf schlägt, Funken sprüht und daher für das Anzünden eines Feuers verwendet wurde), dargestellt als schwarz emaillierte Halbkugel mit weißen Tupfen und seitlich wegzüngelnden Feuerstrahlen, sowie aus jeweils zwei rahmenden Feuereisen (mit denen auf den Feuerstein geschlagen wurde); ihre hakenförmige Griffe sind als Kettenglieder ineinander gehängt. Für jeden der dreißig Ordensritter steht ein Feuereisen, auf den Ordenssouverän kommen aus Symmetriegründen zwei. Herzog Philipp der Gute führte Feuerstein und Feuereisen ab seinem Regierungsantritt (1419) als Illustration seines Leitspruchs "Ante ferit quam flamme micet" ("Zuvor der Schlag, dann glänzt die Flamme") im Wappen, Symbole, die dann auch auf den Orden übertragen wurden, dessen eigentliches Abzeichen das von der Kette herabhängende Widderfell (Vlies) ist. Die Collane wurde vom Ordenssouverän verliehen und symbolisiert die Grundvorstellung von der Gleichheit und Brüderlichkeit der Mitglieder eines weltlichen Ritterordens, wobei die Ordenszugehörigkeit als starkes, heiliges Band empfunden wurde. Das Verbindende dieser Idee wird in der vorliegenden Collane exemplarisch vor Augen geführt: Sie besteht aus lose ineinander gehakten Gliedern, die sich erst durch ihren Zusammenschluss gegenseitig Halt geben und ein Ganzes bilden.

Derzeit ausgestellt: Kaiserliche Schatzkammer Wien Raum 15

Objektdaten

Objektbezeichnung

Ordenscollane

Kultur

Burgundisch - Niederländisch

Datierung

2. - 3. Drittel 15. Jahrhundert

Material/Technik

Gold, Maleremail

Maße

L. 90 cm

Bildrecht

Kunsthistorisches Museum Wien, Weltliche Schatzkammer

Inv. Nr.

Schatzkammer, WS XIV 263

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